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Qualitätsstandards für das Praktikum

 

Verpflichtungen der Praxisstellen

  • Bei der Praxisstelle muss es sich um ein eindeutiges SA/SP-Arbeitsfeld handeln.

  • Die Praxisstelle sollte mindestens ein Jahr bestehen.

  • Die Praxisstelle sollte den Studierenden eine angemessene Vergütung anbieten.

  • Die StudentenInnen müssen von den Praxisstellen für die begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt werden.

  • Eine Beendigung oder ein Wechsel der Praxisstelle ist nur in Rücksprache mit der Beauftragten für das praktische Studiensemester möglich. In Konfliktfällen sollte diese frühzeitig einbezogen werden.

  • Kann eine Praxisstelle keine entsprechende Praxisanleitung bieten, so verpflichtet sich die Dienststelle, eine entsprechende Beratung (Supervision) von außen zu organisieren.

 

Anforderungen an PraxisanleiterInnen

  • PraxisanleiterInnen sollten in der Regel über eine  sozialarbeiterische bzw. sozialpädagogische Ausbildung verfügen.

  • PraxisanleiterInnen sollten über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen.

  • PraxisanleiterInnen sollten mindestens ein Jahr an der betreffenden Stelle arbeiten.

  • PraxisanleiterInnen sollten mindestens zu 50% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeit) an der Stelle beschäftigt sein.
  • PraxisanleiterInnen sollte nicht mehr als zwei PraktikantenInnen gleichzeitig betreuen.

  • Den Studierenden sollte in der Regel einmal wöchentlich ein Anleitungsgespräch angeboten werden.

  • Bis ca. vier Wochen nach Beginn des Praktikums sollte gemeinsam mit dem/der Praktikanten/Ii ein Ausbildungsplan erstellt werden.

  • PraxisanleiterInnen sollten regelmäßig an den Treffen für AnleiterInnen der Hochschule teilnehmen.

  • PraxisanleiterInnen sollten eine Fortbildung für Praxisanleitung absolviert haben oder sich dafür bereit erklären.


Verpflichtungen der Studierenden

  • Studierende sind zur Teilnahme an einer Kleingruppen (2 SWS) verpflichtet.

  • Studierende müssen während des Praxissemesters drei Berichte erstellen (Institutionen-/ Fall-/ Auswerutungsbericht).

  • Studierende sind zur Teilnahme an einem begleitenden Studienseminar im Umfang von 2 SWS mit schriftlichem Leistungsnachweis (Klausur) verpflichtet.

  • Studierende erklären sich bereit, die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.

  • Studierende erklären sich bereit, die für die Ausbildungsstelle geltenden Ordnungen (z.B. Arbeitsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Schweigepflicht) zu beachten.

  • Studierende sind dazu verpflichtet, ein Fernbleiben unverzüglich der Praxisstelle mitzuteilen.

  • Bei mehr als 5 Fehltagen sind alle Tage nachzuarbeiten.


 

 
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