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Staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen der Studiengänge Soziale Arbeit und Soziale Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe mit Bachelorabschluss

 

 

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Sehr geehrte Studierende,
für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich ist für eine berufliche Anstellung zwingend die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um eine Bestätigung über Ihre fachliche Eignung für die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit als Fachkraft in der Sozialen Arbeit (entsprechend den jeweiligen Sozialgesetzbüchern). Grundlage ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 24.September 2009.


Die staatliche Anerkennung wird durch die Hochschule Landshut nach Bestehen des Bachelorstudienganges Soziale Arbeit oder Soziale Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ausgesprochen.

Hierfür gilt folgendes Verfahren:

  1. Sie reichen mit der Abgabe Ihrer Bachelorarbeit ein erweitertes (privates) Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz im Original bei der Hochschule Landshut (Frau Strasser oder Frau Bayerer) ein; dieses darf nicht älter als drei Monate sein.

    Die Beantragung des Führungszeugnis erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde. Die hierfür benötigte Bescheinigung der Hochschule ist das Schreiben, das Sie bei der Anmeldung Ihrer Bachelorarbeit erhalten haben.

    Für die Ausstellung des Führungszeugnisses müssen Sie bei der Meldebehörde eine Gebühr in Höhe von derzeit 13,00 Euro zahlen.

  2. Für die Ausstellung der staatlichen Anerkennung werden durch die Hochschule Landshut Gebühren erhoben; diese werden mit Satzung geregelt. Der zu zahlende Betrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.


Nach Eingang des Führungszeugnisses prüft die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung. Wenn das Führungszeugnis keine Einträge im Sinn §72a SGB VIII enthält und der zu zahlende Betrag bei der Hochschule eingegangen ist, erhalten Sie die Urkunde über die staatliche Anerkennung.

Die staatliche Anerkennung wird nicht erteilt, wenn das erweiterte Führungszeugnis
nicht vorgelegt wird, wenn es Eintragungen im Sinn von § 72a SGB VIII* enthält oder wenn die Zahlung nicht erfolgt ist.

 
*) Auszug § 72a SGB VIII Persönliche Eignung


Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 180a,181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung …ein Führungszeugnis… vorlegen lassen.

 

Stand: Oktober 2011

 
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