Schadensgutachten – eine komplexe Angelegenheit
Fast jeder hat es schon erlebt: Nach einem Autounfall ist guter Rat bzw. ein Schadensgutachten gefragt. Einen Einblick in die komplexe Materie, was bei einem solchen Gutachten alles zu berücksichtigen ist und über den aktuellen rechtlichen Hintergrund, gab Dipl.-Ing. (FH) Veit Seegmüller, Niederlassungsleiter der DEKRA in Regensburg. Initiiert hatte den Vortrag Prof. Jürgen Zimmer im Rahmen einer Karosserietechnik- Lehrveranstaltung vor angehenden Maschinenbau-Ingenieuren im Schwerpunkt Fahrzeugtechnik (6. Semester).
Die erste Frage nach einem Unfall sei natürlich: Wer ist schuld? Denn je nachdem, ob es sich um einen Kaskoschaden (Eigenverschulden) oder einen Haftpflichtschaden (Fremdverschulden) handle, unterscheide sich die Regulierung durch die jeweils zuständige Versicherung deutlich. Bei Kaskoschäden seien spezielle Bedingungen der Versicherungsgesellschaften zu berücksichtigen, die in diesem Fall (je nach Vertrag) weisungsbefugt sei. So könne die Versicherung etwa den Gutachter benennen oder fallweise sogar die Werkstattauswahl selbst treffen.
Der Schädiger habe die Verpflichtung, den Zustand wiederherzustellen, wie wenn der Umstand (der Unfall) nicht eingetreten wäre (§249 BGB). Umgekehrt habe der Geschädigte eine „Schadensminderungspflicht“ (§254 BGB), d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Mit Beispielen aus dem Gutachteralltag zeigte Seegmüller heutige Instandsetzungsmethoden, die kostenoptimierte Reparaturen im Kaskoschaden ermöglichen würden. Es gelte grundsätzlich „richten geht vor erneuern“. Eine zeitwertgerechte Methoden sei hier z.B. Smart-Repair, durch einen Unfall entstandene Zigarettenabdrücke im Armaturenbrett würden durch lokale Kunststoffausbesserungen behoben. Für Blechschäden, bei denen der Lack nicht verletzt ist, würden lackschadenfreie Ausbeulmethoden, sog. „Dellendoktoren“ herangezogen. Grundsätzlich bestünden bei der Reparatur von ,hochfesten Stählen“, tailored-blank- oder Leichtbauwerkstoffen wie Aluminium Probleme. Hier müssten die Herstellervorschriften genau beachtet werden.
Weiterhin müsse die Ausfallentschädigung für die Dauer einer Reparatur und die Wertminderung eines Fahrzeugs bei einem Unfall kalkuliert werden. Allerdings gäbe es auch Wertverbesserungen die berücksichtigt werden müssten. Dies gelte beispielsweise bei älteren Fahrzeugen, die durch neue Teile eine Wertsteigerung erfahren würden, hier gäbe es „Abzüge neu für alt“.
Wenn ein Auto nicht mehr wirtschaftlich instand gesetzt werden könne, sei ein Wiederbeschaffungswert anzusetzen. Auch hier gelte es, den Nutzungsausfall zu berücksichtigen; die veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer variiere natürlich stark, je nach Verfügbarkeit eines Ersatzwagens. Für die Schadensregulierung sei auch der Restwertd des Unfallfahrzeugs wichtig, der mit dem Wiederbeschaffungswert verrechnet würde.
Insgesamt sei ein Gutachten eine sehr umfangreiche Angelegenheit, es sei wesentlich mehr als eine Kalkulation. Die sog. Verkehrsfähigkeit eines Gutachtens reiche von einer Kurzfassung des Gutachtens, Auftrag des Gutachters, über eine Beschreibung des Schadenshergangs und des Fahrzeugs mit den technischen Daten, Serien- und Sonderausstattung sowie Zustandsbeschreibung (ob das Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entspricht) bis hin zur Schadensbeschreibung, der auch Vorschäden berücksichtigt werden und die empfohlene Instandsetzung. Hierbei werden Hinweise zum Reparaturweg gegeben, die Reparaturkosten ebenso wie evtl. Wiederbeschaffungs- und Restewert sowie Fahrzeugausfall kalkuliert. Das Fahrzeug sowie die Beschädigungen müssten in einer Fotoanlage dokumentiert werden.
Die Studenten zeigten sich beeindruckt von „dem vielschichtigen und abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld eines Gutachters“, wie ein Teilnehmer bemerkte. Er kann sich später durchaus ein berufliches Engagement bei der Schadensbegutachtung vorstellen.
