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Direkter Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Zum Studium an einer Hochschule ist grundsätzlich eine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Diese kann über den schulischen Weg, aber auch über den sog. "Dritten Bildungsweg" erworben werden, der die Möglichkeit schafft, auch ohne schulische Hochschulreife zu studieren.

Nach den Bestimmungen des Bayerische Hochschulgesetzes ist der Hochschulzugang ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung wie folgt möglich:

  • Meisterinnen und Meister, diesen gleichgestellte Absolventen beruflicher Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Absolventen einer  öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakadmie haben einen allgemeinen Hochschulzugang, sofern die Teilnahme an einem Beratungsgespräch an der Hochschule nachgewiesen wird.  Für die Bestätigung kann das unten verlinkte Formblatt "Bestätigung" verwendet werden.
  • Darüber hinaus wurde der fachgebundene Hochschulzugang unter folgenden Voraussetzungen eröffnet:
    • erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
    • anschließende in der Regel mindestens dreijährige hauptberuflicher Berufspraxis - jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich.
    • Durchführung eines Beratungsgespräches an der Hochschule mit Bestätigung.
    • Feststellung der Studieneignung durch die Hochschule. Jede  Hochschule entscheidet für sich, wie die Studieneignung festgestellt wird:  entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren (=Hochschulzugangsprüfung; hierfür hat sich die Hochschule Landshut entschieden) oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr (wird an der Hochschule Landshut nicht angeboten).

Abschlüsse, die im Freistaat Bayern  erworben wurden, können ohne weitere formale Prüfung als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden. Sie müssen bis spätestens 27.07. vorgelegt werden. Für Bewerber mit Berufsausbildung werden  Abschlüsse anerkannt, die in Deutschland erworben wurden.

Bestimmungen für Meister- oder gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen 

Berufliche Fortbildungen führen nur zur Hochschulzugangsberechtigung, wenn der vorbereitende Lehrgang insgesamt mindestens 400 Stunden umfasst. Wenn  der entsprechenden Nachweis bei Ihrer Bewerbung fehlt, wird diese nicht berücksichtigt, d.h. Sie bekommen keinen Studienplatz. Aus dem Nachweis muss immer  die gesamte Stundenzahl hervorgehen; es ist nicht machbar, aus einer Vielzahl von Einzelnachweisen (z.B. Einladungen zu Unterrichtsveranstaltungen) die Summe zu ermitteln; in diesem Fall wird Ihre Bewerbung nicht weiter bearbeitet.

Meisterprüfungen  oder gleichgestellte Abschlüsse, die in Bayern erworben wurden, können ohne weiteres Prüfverfahren anerkannt werden.

Abschlüsse, die  außerhalb Bayerns aber innerhalb  Deutschlands erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie die hier gestellten Anforderungen erfüllen. Dies ist in der Regel auf dem jeweiligen Zeugnis vermerkt. Im Zweifelsfall ist eine Bestätigung der im Freistaat Bayern zuständigen Stellen (in der Regel die Kammern) notwendig; diese muss ggf. bis 27. 07. vorgelegt werden. Achten Sie darauf, dass das Zeugnis ein  Prüfungsgesamtergebnis ausweist.Wenn dies nicht der Fall ist, lassen Sie essich bitte von der prüfenden Stelle bestätigen. Wenn nur das Bestehen nachgewiesen wird, nicht aber das Prüfungsgesamtergebnis nehmen Sie mit der Note 4,0 am Zulassungsverfahrenteil.

Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis nur, wenn sie als gleichwertig anerkannt werden können. Hierfür ist eine Bestätigung der  nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes im Freistaat Bayern zuständigen Stelle notwendig (in der Regel die Kammern); dies muss bis 27. 07. vorgelegt werden.

Weitere Voraussetzungen für beruflich qualifizierte Bewerber 

Der Hochschulzugang setzt neben einer form - und fristgerechten Bewerbung ferner voraus, dass ein  Beratungsgespräch (i.d.R. an der Hochschule Landshut ) absolviert wurde.

Die Einladung zu diesem Gespräch erhalten Sie für zulassungsbeschränkte  Studiengänge spätestens nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen; beachten Sie, dass diese spätestens am 15.07. hier vollständig vorliegen müssen.  Anfang August erhalten Sie dann einen Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid.  Im Fall der Zulassung wird Ihnen auch der Termin zur persönlichen Einschreibung mitgeteilt. Dieser ist verbindlich; wenn Sie nicht zur Einschreibung kommen, wird die Zulassung unwirksam und der Studienplatz anderweitig vergeben. 

Wenn Sie sich für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben, erfolgt keine vorherige Übersendung der Unterlagen. Damit in diesem Fall  die Einladung zum Gespräch erfolgen kann, müssen Sie in der online-Bewerbung unbedingt Ihre Hochschulzugangsberechtigung richtig angeben: als Meister, Techniker oder Gleichgestellter: "Beruflich Qualifizierte AHR"; mit Berufsausbildung und Berufserfahrung: "Beruflich Qualifizierte Fachbezogen HZB". Jede  andere Eingabe führt dazu, dass Sie nicht zum Gespräch eingeladen werden können und somit ggf. keine Einschreibung erfolgt. Durch eine email an die Allgemeine Studienberatung wird die Einladung auf alle Fälle sicher gestellt.  Die Direkteinschreibung kann erst erfolgen, wenn das Beratungsgespräch stattgefunden hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre berufliche Qualifikation zu einem Studium berechtigt, setzen Sie sich rechtzeitig mit der Allgemeine Studienberatung in Verbidnung. 

Die Bestätigung über ein Beratungsgespräch kann an einer anderen bayerischen Hochschule anerkannt werden, wenn es sich um den selben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.

Die für das Studium notwendige Vorpraxis (ohne die Studiengänge der Fakultät Informatik) kann auf Grund der beruflichen Erfahrungen in der Regel als erfüllt angesehen werden.

Bewerbungen sind im Zeitraum 02.05. bis 15.07. im Online-Bewerbungsverfahren möglich. Weitere Informationen zur Bewerbung finden Sie unter dem Punkt Bewerbung. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen sollten Sie der Bewerbung den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung in beglaubigter Kopie beilegen;   er muss jedoch auf alle Fälle bis spätestens 27.07. nachgereicht werden. Falls der Nachweis  bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Hochschule Landshut vorliegt (aus welchem Grund ist unerheblich), kann die Bewerbung nicht berücksichtigt werden.  Bei zulassungsfreien Studiengängen legen Sie den Nachweis der  Hochschulzugangsberechtigung bei der Einschreibung vor.

Wenn Sie Fragen haben, wie Sie die schulische Fachhochschulreife erlangen können (z.B. Propädeutikum an der FH Amberg-Weiden oder Telekolleg), wenden Sie sich bitte an die Allgemeine Studienberatung

Updated: 08.05.2012
 
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