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Studienbeiträge

Mit dem Sommersemester 2007 wurden in Bayern Studienbeiträge eingeführt. Diese werden ausschließlich zur Verbesserung der Studienbedingungen an den Hochschulen verwendet. Informationen hierzu finden Sie unter Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Die bayerische Staatsregierung hat zur sozialverträglichen Finanzierung ein sog. Studienbeitragsdarlehen aufgelegt. Zusätzlich wird ebenfalls über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Studienkredit angeboten, der die Kosten des Lebensunterhalts abdeckt. Zusätzlich können natürlich wie bisher über das BAföG und weitere Förderprogramme Gelder beantragt werden. 

Der Senat der Hochschule Landshut hat kürzlich eine neue Satzung für die Erhebung von Studienbeiträgen beschlossen und darin die Höhe der Beiträge von 400,-- Euro auf 350,-- Euro pro Semester reduziert. Darüber hinaus wurde als Sonderregelung vereinbart, die Studienbeiträge im Zeitraum Sommersemester 2011 bis einschließlich Sommersemester 2013 auf 300,-- Euro zu senken. Zusätzlich ist jedes Semester der Studentenwerksbeitrag in Höhe von 62,00 Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt per Lastschriftverfahren oder in begründeten Ausnahmefällen durch Überweisung zum festgesetzten Rückmeldetermin.  Der Rückmeldetermin wird am Schwarzen Brett und über das Internet rechtzeitig bekannt gegeben. Das Lastschriftverfahren erfolgt über das SB-Portal der Hochschule Landshut. Der Betrag wird abgebucht; achten Sie bitte auf eine ausreichende Kontodeckung. Wenn die Zahlung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt, werden Sie exmatrikuliert.

Für kostenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge fallen keine Studienbeiträge an.

Das Nähere, insbesondere zur Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge hat die Hochschule durch die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Landshut geregelt.

 

Beitragspflicht und -befreiung

Studienbeitragspflichtig sind alle  Studierenden, allerdings gelten folgende Ausnahmen:

Keine Beitragspflicht besteht für

  • Studierende in Semestern, in denen sie vom Studium beurlaubt sind.
  • Studierende, die ein praktisches Studiensemester ableisten (Pflichtpraktikum),  das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht für ein Grundpraktikum, das außerhalb der Vorlesungszeiten in den Semesterferien abzuleisten ist.

In diesen Fällen ist kein Befreiungsantrag erforderlich.

Auf Beitragszahlung für das Folgesemester wird verzichtet

  1. wenn alle Prüfungsleistungen erbracht sind und die Abschlussarbeit bis 15. Januar bzw. 15. Juli abgegeben wurde.
  2. Achtung: Die Beitragszahlung kann nur ausgesetzt werden, wenn Sie die Studentenverwaltung über die rechtzeitige Abgabe der Abschlussarbeit informiert haben.

Auf Antrag kann eine Befreiung erfolgen für

  1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
  2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des §32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach §32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,
  3. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden,
  4. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, 
  5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.
  6. Studierende, die alle Prüfungsleistungen erbracht haben und nur noch die Abschlussarbeit anzufertigen haben; die Befreiung kann nur für das Exmatrikulationssemester erfolgen. 
  7. Studierende mit besonderen Leistungen, wenn sie zu den besten 3 % ihres Prüfungstermins zählen und ihr Studium in der Regelstudienzeit (zuzüglich eines Semesters) absolviert haben. 
  8. Studierende, die an der Hochschule Landshut aktiv vier Semester als gewählte Mitglieder der Studierendenvertretung tätig waren.
Bitte beachten Sie, dass hier nur ein Überblick gegeben werden kann. Die  vollständigen Regelungen finden Sie im Bayerischen Hochschulgesetz und in der Satzung der FH Landshut über die Erhebung von Studienbeiträgen.

Der Befreiungsantrag muss für das Sommersemester bis spätestens 14. April, für das Wintersemester bis spätestens 31.Oktober vollständig und richtig beim Studienbeitragsbüro vorliegen.  Anträge, die nicht mit dem  Antragsvordruck der FH Landshut (s.o.) gestellt werden, werden zurückgegeben. Dem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden; wenn Sie im Einzelfall Probleme haben, diese fristgerecht zu erhalten (z.B. bei Bestätigungen der Familienkasse), müssen Sie trotzdem den Antrag fristgerecht stellen. Nach Absprache mit dem Studienbeitragsbüro können Sie dann die  Unterlagen nachreichen. 

Bitte geben Sie Ihren Antrag frühzeitig im Studienbeitragsbüro (Raum HS 134) ab, dann bleibt genügend Zeit, um offene Fragen zu klären und fehlende Unterlagen nachzureichen.

Bitte beachten Sie, dass nur Informationen und Auskünfte des Studienbeitragsbüros verbindlich sind.

Updated: 18.05.2012
 
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